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Fake-Nachhaltigkeitsinvestment: Greenwashing als Betrugsmasche

Fake-Nachhaltigkeitsinvestment: Greenwashing als Betrugsmasche

Nachhaltigkeit verkauft sich gut – und genau deshalb nutzen Betrüger das Etikett Öko-Investment gezielt als Köder für arglose Anleger, wie unser Beitrag zum Windpark Betrug zeigt.

Solarparks, Windkraftanlagen, CO2-Zertifikate, grüne Anleihen oder nachhaltige Krypto-Token – das Angebot an angeblich klimafreundlichen Geldanlagen ist in den vergangenen Jahren stark gewachsen. Viele Anleger wollen ihr Geld nicht nur vermehren, sondern damit auch etwas Gutes tun. Genau dieses Motiv machen sich Betrüger zunutze: Sie verpacken klassische Anlagebetrugsmodelle in ein grünes Mäntelchen, versprechen zweistellige Renditen aus vermeintlich krisensicheren Umweltprojekten und kassieren Einlagen, denen kein reales Projekt gegenübersteht.

Ein grünes Investment Betrug folgt dabei häufig demselben Muster wie klassischer Anlagebetrug – nur mit anderer Verpackung. Statt Immobilienfonds oder Containergeschäften werden Windparks, Solaranlagen oder CO2-Zertifikate als Anlageobjekt vorgeschoben, oft ohne dass die beworbenen Projekte überhaupt existieren oder die versprochenen Erträge realistisch erwirtschaftet werden können.

In diesem Beitrag erläutern wir, woran sich seriöse von betrügerischen Nachhaltigkeitsangeboten unterscheiden lassen, welche strafrechtlichen und zivilrechtlichen Normen beim Thema grünes Investment Betrug einschlägig sind und welche Ansprüche Geschädigten gegen die Verantwortlichen zustehen können. Ziel ist eine nüchterne rechtliche Einordnung, die Geschädigten beim Thema grünes Investment Betrug konkrete Handlungsoptionen aufzeigt.

Wenn Sie in ein angeblich grünes Investment eingezahlt haben und seither weder Erträge noch Ihr Kapital sehen, sollten Sie die Unterlagen zeitnah rechtlich prüfen lassen. Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen.

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Warum Nachhaltigkeit zum idealen Köder für Betrüger wird

Öko-Investments gelten bei vielen Anlegern als besonders vertrauenswürdig, weil ein moralisch positiv besetztes Thema die kritische Distanz senkt. Wer glaubt, mit seinem Kapital dem Klimaschutz zu dienen, hinterfragt Renditeversprechen und Geschäftsmodell oft weniger genau als bei klassischen Finanzprodukten. Betrüger nutzen diesen psychologischen Effekt gezielt aus und kombinieren ihn mit professionell wirkenden Webseiten, gefälschten Gütesiegeln und angeblichen Partnerschaften mit bekannten Energiekonzernen.

Verstärkt wird der Effekt durch Malvertising, also bezahlte Fake-Suchanzeigen und Social-Media-Werbung, die scheinbar seriöse Marken imitieren. Wie unser Beitrag zu Fake Google-Anzeigen von Banken zeigt, funktioniert diese Masche auch außerhalb des Bankensektors: Statt einer Bank-Anzeige wird ein angebliches Solarfonds- oder Windpark-Angebot beworben, das auf eine täuschend echt gestaltete Landingpage führt. Bei Malvertising im Bankenbereich imitieren die Anzeigen bestehende Marken; beim grünen Investment führen sie dagegen regelmäßig auf frei erfundene Anbieter.

  • Fingierte Windpark- oder Solarparkprojekte ohne reale Anlage
  • Grüne Anleihen ohne hinterlegtes Emittentenvermögen
  • CO2-Zertifikate ohne registrierte Herkunft
  • Nachhaltigkeits-Token mit reiner Marketing-Story statt technischem Wert
  • Fake-Fonds mit angeblich ESG-konformer Anlagestrategie

Typische Maschen: vom Fake-Windpark bis zum grünen Krypto-Token

Beim grünes Investment Betrug wiederholen sich einige Grundmuster, auch wenn die konkrete Verpackung wechselt. Ein klassisches Muster ist der vermeintliche Windpark oder Solarpark, in den Anleger sich direkt oder über eine Beteiligungsgesellschaft einkaufen sollen. Häufig existiert das beworbene Projekt gar nicht, oder es handelt sich um ein bereits realisiertes fremdes Projekt, dessen Bilder und Kennzahlen unrechtmäßig übernommen wurden. Details zu dieser Masche und den rechtlichen Folgen finden sich in unserem Beitrag zum Windpark Betrug.

Eine zweite Variante verlagert das Thema in die Kryptowelt: Sogenannte grüne Token oder Carbon-Credit-Coins werben mit angeblicher Blockchain-gestützter CO2-Kompensation. Tatsächlich handelt es sich häufig um klassische Initial Coin Offerings ohne belastbares Fundament, wie wir im Beitrag zum ICO-Betrug ausführen. Die versprochene Umweltwirkung dient hier ausschließlich als Verkaufsargument, technisch bleibt der Token wertlos.

Ergänzend treten gefälschte Handelsplattformen auf, über die vermeintliche grüne Fonds oder Zertifikate gehandelt werden sollen. Auszahlungswünsche werden verzögert, mit angeblichen Steuer- oder Gebührenzahlungen verknüpft oder schlicht ignoriert – ein Muster, das sich mit dem in unserem Beitrag zum Fake Exchange Betrug beschriebenen Vorgehen deckt.

Woran sich seriöse von betrügerischen Angeboten unterscheiden lassen

Ein zentrales Unterscheidungsmerkmal ist die Regulierung des Anbieters. Wer öffentlich Kapital für ein Anlageprodukt einwirbt, benötigt regelmäßig eine Erlaubnis der BaFin oder einen gebilligten Wertpapierprospekt. Fehlt beides vollständig, oder verweist der Anbieter nur vage auf einen Sitz im Ausland, ist erhöhte Vorsicht geboten. Seriöse Anbieter nennen Handelsregisternummer, tatsächliche Geschäftsadresse und regulatorischen Status transparent – ein grünes Investment Betrug scheut genau diese überprüfbaren Angaben.

Auch bei angeblichen Krypto-Token mit Umweltbezug gilt: Ein Sitz außerhalb der EU bedeutet nicht automatisch fehlende Regulierung. Seit dem 30. Dezember 2024 gilt die europäische Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR), die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP) einer einheitlichen Aufsicht unterwirft. Nach Art. 70 MiCAR sind CASP zur strikten Trennung von Kundenvermögen verpflichtet. Wer ein grünes Krypto-Investment prüft, sollte daher gezielt nach einer MiCAR-Lizenz und dem zuständigen EWR-Aufsichtsstaat fragen, statt pauschal von Grauzone auszugehen.

  • Konkreter, prüfbarer Prospekt oder BaFin-Registrierung vorhanden
  • Realistische, nicht garantierte Renditeangaben
  • Transparente Unternehmensstruktur statt anonymer Offshore-Firma
  • Nachvollziehbare Projektdokumentation (Baugenehmigung, Netzanschluss, Zertifikatsregister)
  • Kein Zeitdruck durch angebliche Limitierung des Angebots

Kapitalanlagebetrug: die strafrechtliche Einordnung nach § 264a StGB

Werden im Prospekt, in der Werbung oder in sonstigen Übersichten über den Vermögensstand eines grünen Investments unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen, kommt beim Fall grünes Investment Betrug eine Strafbarkeit wegen Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB in Betracht. Die Norm erfasst gerade solche Fälle, in denen Anleger auf Basis geschönter oder frei erfundener Projektdaten – etwa fingierter Windpark-Kennzahlen oder nicht existenter CO2-Zertifikate – zur Einzahlung bewegt werden.

Daneben kommt regelmäßig Betrug nach § 263 StGB in Betracht, wenn ein Mensch durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen über das Bestehen des Umweltprojekts getäuscht und dadurch zu einer vermögensschädigenden Verfügung veranlasst wird. Beide Normen können nebeneinander anwendbar sein: § 264a StGB knüpft an die unrichtige Werbeaussage an, § 263 StGB an die konkrete Täuschung des einzelnen Anlegers.

Wird ein Prospekt verwendet, obwohl er unvollständig oder unrichtig ist, kommt zusätzlich eine zivilrechtliche Prospekthaftung nach §§ 9 ff. WpPG in Betracht, sofern ein prospektpflichtiges Wertpapier vorlag. Ob im Einzelfall überhaupt eine Prospektpflicht bestand, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Angebots ab und sollte anwaltlich geprüft werden.

Als erfahrene Anwälte im Bank- und Kapitalmarktrecht helfen wir Ihnen, die Vorgehensweise der Betrüger rechtlich einzuordnen und konkrete Schritte zur Rückforderung Ihrer Gelder einzuleiten. Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch.

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Irreführende Werbung und Marktmanipulation nach MAR und WpHG

Werden für ein börsennotiertes oder öffentlich gehandeltes grünes Anlageprodukt gezielt falsche oder irreführende Signale gesetzt – etwa durch koordinierte Kursbewerbung in sozialen Netzwerken, gefälschte Nachhaltigkeitsratings oder frei erfundene Projektmeldungen –, kann dies als Marktmanipulation im Sinne von Art. 12 und Art. 15 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR, VO (EU) 596/2014) einzustufen sein. Die Aufsicht darüber führt die BaFin.

Strafrechtlich ist vorsätzliche Marktmanipulation über § 119 WpHG sanktioniert, die leichtfertige Begehung wird als Ordnungswidrigkeit über § 120 WpHG geahndet. Geschädigte Anleger können in geeigneten Fällen zivilrechtliche Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 15 MAR beziehungsweise § 119 WpHG als Schutzgesetz erwägen – die Einordnung von WpHG-Normen als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB wird in der Rechtsprechung allerdings uneinheitlich beurteilt und ist im Einzelfall zu prüfen.

Ein tragfähiger, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannter Anspruch kann sich zudem aus § 826 BGB ergeben, wenn Verantwortliche vorsätzlich und sittenwidrig durch bewusst falsche Kapitalmarktinformationen geschädigt haben. Diese Linie geht auf die Rechtsprechung zu Kapitalmarkt-Falschinformationen zurück und lässt sich auf entsprechend gelagerte Fälle im Bereich grüner Investments übertragen.

Zivilrechtliche Ansprüche: Rückforderung, Schadensersatz, Beweislast

Wurde Kapital ohne wirksamen Rechtsgrund an die Betrüger überwiesen, kommt neben deliktischen Ansprüchen ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht, sofern der Vertrag unwirksam ist – etwa wegen arglistiger Täuschung, die nach § 123 BGB zur Anfechtung berechtigt. In der Praxis scheitert die Rückforderung beim Fall grünes Investment Betrug häufig weniger an der Rechtsgrundlage als an der tatsächlichen Vollstreckbarkeit, weil die Verantwortlichen unbekannt oder das Vermögen bereits ins Ausland verschoben ist.

Deshalb ist eine schnelle strafrechtliche Flankierung wichtig: Über einen Vermögensarrest nach § 111e StPO kann die Staatsanwaltschaft Konten und sonstige Vermögenswerte der Beschuldigten frühzeitig sichern, bevor diese vollständig verschwinden. Anlegern, die zeitnah Strafanzeige erstatten, verschaffen sich damit realistischere Chancen auf zumindest teilweise Rückführung ihres Kapitals.

Auch die Rolle vermeintlicher Finanzberater oder selbsternannter Anlage-Coaches, die grüne Investments als besonders sichere Alternative anpreisen, ist rechtlich relevant. Wie unser Beitrag zum Investment Guru Betrug zeigt, haften solche Personen häufig aus Beratungsvertrag oder aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wenn sie erkennbar ungeeignete oder nicht existente Produkte gezielt vermittelt haben.

Geldwäscherechtliche Aspekte bei internationalen Zahlungsflüssen

Ein grünes Investment Betrug ist selten regional begrenzt. Da Zahlungen häufig über mehrere Konten und teilweise auch über Krypto-Zwischenstationen ins Ausland fließen, spielt das Geldwäscherecht eine praktische Rolle für Geschädigte. Kreditinstitute sind verpflichtet, auffällige Transaktionen an die Financial Intelligence Unit zu melden (§ 43 GwG) und dürfen eine gemeldete Transaktion vorübergehend nicht ausführen (§ 46 GwG). Eine dauerhafte Kontosperre kann daraus allein aber nicht abgeleitet werden; eine echte Untersagung erfordert eine eigenständige Anordnung der FIU nach § 40 GwG.

Wer Gelder bewusst oder leichtfertig für die Verschleierung von Betrugserlösen zur Verfügung stellt, etwa als sogenannter Finanzagent, kann sich nach § 261 StGB strafbar machen. Der Grundtatbestand setzt Vorsatz voraus, für die Auffangvariante nach § 261 Abs. 6 StGB genügt bereits Leichtfertigkeit. Reine Compliance-Verstöße ohne diese Schwelle bleiben demgegenüber Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG.

Verjährung: Wie lange können Ansprüche geltend gemacht werden

Zivilrechtliche Ansprüche aus dem Fall grünes Investment Betrug unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach den §§ 195, 199 BGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Unabhängig von dieser Kenntnis gilt für Schadensersatzansprüche eine kenntnisunabhängige Höchstfrist nach § 199 Abs. 3 BGB: zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs beziehungsweise dreißig Jahre ab dem schädigenden Ereignis, wobei die früher endende Frist maßgeblich ist. Angesichts dieser Fristen ist es beim Thema grünes Investment Betrug ratsam, Ansprüche nicht auf die lange Bank zu schieben, sondern zeitnah rechtlich sichern zu lassen – schon um Beweismittel nicht zu verlieren.

Strafanzeige, Akteneinsicht und das weitere Vorgehen

Geschädigte sollten unabhängig von der Höhe des Schadens Strafanzeige erstatten, um behördliche Ermittlungen anzustoßen. Als Verletzte einer Straftat steht ihnen ein Akteneinsichtsrecht nach § 406e StPO zu – über einen Rechtsanwalt bei Darlegung eines berechtigten Interesses, wobei auch nicht anwaltlich vertretene Verletzte grundsätzlich Einsicht nehmen können. In der Praxis erweist sich die anwaltliche Vertretung als der sicherste Weg zu vollständigen und verwertbaren Informationen aus der Ermittlungsakte.

Aus der Akte lassen sich häufig weitere Kontoverbindungen, beteiligte Personen und der ungefähre Verbleib der Gelder rekonstruieren – wichtige Informationen für die zivilrechtliche Rückforderung. Parallel dazu lohnt sich der Blick auf Werbekanäle: Wurde das Angebot über bezahlte Anzeigen beworben, kann eine ergänzende Meldung an den Plattformbetreiber sinnvoll sein, wie im Beitrag zum Malvertising bei Fake-Anzeigen beschrieben.

Auch vermeintlich seriöse Vertriebswege sind zu prüfen: Manche grünen Investments werden über gefälschte oder nachgeahmte KI-gestützte Anlageplattformen vertrieben, die automatisierte Trading-Erfolge in Nachhaltigkeitsprojekte vorgaukeln. Näheres dazu erläutert unser Beitrag zum KI-Anlagebetrug.

Steuerliche Folgen und weitere Schritte nach dem Totalverlust

Kommt es beim grünes Investment Betrug zum Totalverlust, stellt sich für Betroffene regelmäßig die Frage nach der steuerlichen Behandlung des Verlustes. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verlustdokumentation und die damit verbundenen steuerlichen Fallstricke erläutert unser Beitrag zur Verlustbescheinigung nach Anlagebetrug im Detail.

Neben der steuerlichen Aufarbeitung bleibt die zivil- und strafrechtliche Durchsetzung der eigenen Ansprüche der wichtigste Hebel. Eine frühzeitige, koordinierte Vorgehensweise aus Strafanzeige, zivilrechtlicher Anspruchssicherung und gegebenenfalls Vermögensarrest erhöht die Aussicht, zumindest einen Teil des eingesetzten Kapitals zurückzuerhalten. Wer unsicher ist, ob das eigene Investment tatsächlich betrügerisch war oder lediglich unter dem allgemeinen Marktrisiko gelitten hat, sollte die Vertragsunterlagen und den Zahlungsverlauf anwaltlich prüfen lassen, bevor weitere Fristen verstreichen.

Kanzlei Dr. Araujo Kurth – Ihr Partner im Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Kanzlei Dr. Araujo Kurth berät und vertritt Mandanten bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht. Rechtsanwalt Dr. Michel de Araujo Kurth M.A. verfügt über langjährige Erfahrung im Bankwesen und in der anwaltlichen Praxis und hat sich auf die Vertretung von Mandanten in bank- und kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten spezialisiert.

Die Kanzlei begleitet Mandanten sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht – von der ersten rechtlichen Einordnung über die Kommunikation mit Banken, Zahlungsdienstleistern und Finanzinstituten bis zur Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückforderungsansprüchen. Beratungen finden in den Büros in Frankfurt am Main, Darmstadt und Offenbach am Main sowie bundesweit per Videokonferenz statt.

Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular für ein unverbindliches Erstgespräch – telefonisch, per E-Mail oder online.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zu grünes Investment Betrug

Woran erkenne ich ein betrügerisches grünes Investment?

Warnsignale sind fehlende BaFin-Registrierung, keine prüfbaren Projektunterlagen, überdurchschnittliche garantierte Renditen und Zeitdruck bei der Einzahlung. Seriöse Anbieter legen Handelsregisterdaten und Prospekte offen und verzichten auf Renditegarantien.

Ist jedes Öko-Investment mit Auslandsbezug automatisch unseriös?

Nein. Ein Sitz außerhalb Deutschlands bedeutet nicht zwingend fehlende Regulierung, etwa bei MiCAR-lizenzierten Krypto-Anbietern mit EWR-Passporting. Entscheidend ist der konkrete, überprüfbare Regulierungsstatus des Anbieters, nicht der Firmensitz allein.

Welche Strafnorm greift bei einem gefälschten Öko-Investment?

In Betracht kommen vor allem Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB bei unrichtigen Prospekt- oder Werbeangaben sowie Betrug nach § 263 StGB bei individueller Täuschung. Beide Normen können nebeneinander erfüllt sein.

Kann ich mein Geld über § 812 BGB zurückfordern?

Wurde der Vertrag wirksam angefochten oder war er von Anfang an nichtig, kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht. In der Praxis scheitert die Durchsetzung häufig weniger an der Rechtsgrundlage als an der Auffindbarkeit der Täter und ihres Vermögens.

Was bringt eine Strafanzeige bei einem gefälschten Nachhaltigkeitsinvestment?

Sie stößt behördliche Ermittlungen an und ermöglicht der Staatsanwaltschaft, über § 111e StPO Vermögenswerte der Beschuldigten frühzeitig zu sichern. Zudem eröffnet sie Geschädigten über § 406e StPO ein Akteneinsichtsrecht mit wertvollen Informationen für die zivilrechtliche Rückforderung.

Wie lange kann ich Ansprüche nach einem gefälschten Öko-Investment geltend machen?

Es gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB, beginnend mit Kenntnis von Schaden und Schuldner. Für Schadensersatzansprüche gilt zusätzlich eine kenntnisunabhängige Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung nach § 199 Abs. 3 BGB.

Was bedeutet MiCAR für grüne Krypto-Token?

Die Verordnung (EU) 2023/1114 gilt seit 30. Dezember 2024 EU-weit für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und verpflichtet regulierte Anbieter unter anderem nach Art. 70 MiCAR zur Trennung von Kundenvermögen. Fehlt eine entsprechende Regulierung völlig, ist besondere Vorsicht geboten.

Haften auch Vermittler oder Anlage-Coaches für ein gefälschtes Öko-Investment?

Ja, sofern sie erkennbar ungeeignete oder nicht existente Produkte vermittelt haben, kommen Ansprüche aus dem Beratungsvertrag oder aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Betracht. Die konkrete Haftung hängt vom Einzelfall und der Rolle des Vermittlers ab.

Was tue ich, wenn mein Geld über eine gefälschte Handelsplattform verschwunden ist?

Sichern Sie sämtliche Kommunikation, Zahlungsbelege und Kontodaten der Plattform und erstatten Sie umgehend Strafanzeige. Parallel sollte anwaltlich geprüft werden, ob zivilrechtliche Ansprüche gegen erkennbare Verantwortliche oder beteiligte Zahlungsinstitute bestehen.

Kann ich Verluste aus einem gefälschten Nachhaltigkeitsinvestment steuerlich geltend machen?

Die steuerliche Behandlung hängt von der konkreten Konstellation und einer ordnungsgemäßen Dokumentation des Verlustes ab. Näheres zu den Voraussetzungen und typischen Fallstricken erläutert unser Beitrag zur Verlustbescheinigung nach Anlagebetrug.

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Dr. Michel de Araujo Kurth
Dr. Michel de Araujo Kurth ist Geschäftsführender Gesellschafter der AK LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht. Promoviert Summa Cum Laude an der Goethe-Universität Frankfurt, zuvor Legal Counsel bei Société Générale und Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG.
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