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Bankgebühren nach der Zustimmungsfiktion zurückfordern

Bankgebühren nach der Zustimmungsfiktion zurückfordern

Wer jahrelang stillschweigend höhere Kontoführungsgebühren hinnahm, kann diese Bankgebühren zurückfordern, wenn die Erhöhung auf einer unwirksamen Zustimmungsfiktion beruhte.

Millionen Bankkunden haben in den vergangenen Jahren höhere Kontoführungsgebühren, Kartenentgelte oder Verwahrentgelte gezahlt, ohne dieser Erhöhung jemals ausdrücklich zugestimmt zu haben. Möglich machte das eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Institute, die sogenannte Zustimmungsfiktion: Wer auf ein Änderungsschreiben nicht widersprach, galt automatisch als einverstanden. Der Bundesgerichtshof hat dieser Praxis mit dem Urteil XI ZR 26/20 vom 27. April 2021 eine klare Absage erteilt und entsprechende Klauseln für unwirksam erklärt.

Seither können Betroffene ihre zu Unrecht erhobenen Bankgebühren zurückfordern – vorausgesetzt, sie kennen ihre Rechte, die maßgeblichen Fristen und den richtigen Weg zur Bezifferung des Anspruchs. Genau hier setzen wir als Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht an.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein, erklärt, welche Entgelte konkret betroffen sind, wie weit die Rückforderung zeitlich zurückreicht und welche Schritte auf dem Weg zur Erstattung notwendig sind. Ergänzend gehen wir auf verwandte Themen wie Verwahrentgelte, Prämiensparverträge und weitere Ansprüche im Bank- und Kapitalmarktrecht ein.

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Was ist die Zustimmungsfiktion und warum ist sie unwirksam?

Die Zustimmungsfiktion war eine in Banken-AGB weit verbreitete Klausel: Kündigte ein Institut eine Änderung des Preis- und Leistungsverzeichnisses an, galt das Schweigen des Kunden nach Ablauf einer Frist als Zustimmung. Auf dieser Grundlage erhöhten zahlreiche Banken über Jahre hinweg Kontoführungsgebühren, Kartenentgelte und weitere Posten, ohne dass die Kunden aktiv zugestimmt hatten. Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis in seinem Urteil BGH XI ZR 26/20 vom 27. April 2021 für unzulässig erklärt: Eine solche Klausel benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist nach § 307 BGB unwirksam, weil sie im Kern eine einseitige Preisänderung durch die Bank ohne echte Willenserklärung des Kunden ermöglicht.

Konsequenz der Unwirksamkeit ist, dass die Preisänderungen von Anfang an nicht wirksam vereinbart wurden; der Kontovertrag bleibt im Übrigen bestehen (§ 306 Abs. 1 BGB). Wer also auf Basis einer solchen fingierten Zustimmung höhere Entgelte gezahlt hat, kann diese Bankgebühren zurückfordern, weil es für die Zahlung von Anfang an keinen wirksamen Rechtsgrund gab.

  • Erhöhung der Kontoführungsgebühr per Rundschreiben mit Widerspruchsfrist
  • Neu eingeführte oder erhöhte Entgelte für Girokarte, Kreditkarte oder Kontoauszüge
  • Anhebung von Buchungspostengebühren oder Barein- und -auszahlungsentgelten
  • Einführung eines Verwahrentgelts über dieselbe Zustimmungsfiktion

Welche Bankgebühren sind konkret betroffen?

Nicht jede Gebührenerhöhung ist automatisch unwirksam – entscheidend ist, ob sie über eine Zustimmungsfiktion oder eine vergleichbare, den Kunden unangemessen benachteiligende Klausel eingeführt wurde. Betroffen sind in der Praxis vor allem laufende Kontoführungsgebühren für Giro- und Tagesgeldkonten, Entgelte für Debit- und Kreditkarten, Gebühren für Kontoauszüge in Papierform sowie Verwahrentgelte auf Guthaben. Auch ältere Kontoführungsgebühren-Erhöhungen, die lange vor dem BGH-Urteil erfolgten, können betroffen sein, wenn die zugrunde liegende Klausel dieselbe Struktur aufwies.

Um Bankgebühren zurückfordern zu können, muss der Kunde zunächst nachweisen, welche Entgelte auf Basis der unwirksamen Klausel erhoben wurden. Dafür eignen sich die Kontoauszüge und, falls vorhanden, die Änderungsschreiben der Bank mit dem jeweiligen Datum der angekündigten Erhöhung.

Die rechtliche Grundlage: BGH-Urteil XI ZR 26/20 im Detail

Der Bundesgerichtshof hatte über eine Klausel zu entscheiden, nach der Änderungen des Preis- und Leistungsverzeichnisses als genehmigt galten, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprach. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass eine solche Zustimmungsfiktion mit dem gesetzlichen Leitbild der Vertragsänderung nicht vereinbar ist: Eine echte Vertragsanpassung setzt eine positive Erklärung beider Seiten voraus, nicht nur das Ausbleiben eines Widerspruchs. Rechtsgrundlage für die Unwirksamkeit ist die AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

Für betroffene Kunden folgt daraus ein Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB: Die Bank hat die Entgelte ohne Rechtsgrund erlangt und muss sie herausgeben. Wer seine Bankgebühren zurückfordern möchte, stützt den Anspruch also nicht auf Schadensersatz, sondern auf das Bereicherungsrecht – ein wichtiger Unterschied für die Berechnung von Verjährung und Zinsen.

Die Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel führt gemäß § 306 BGB nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Kontovertrags. Der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen, lediglich die unwirksame Preisänderung entfällt und der vorherige, zuletzt wirksam vereinbarte Gebührenstand lebt wieder auf.

Bedeutsam ist außerdem, dass sich das Urteil nicht auf eine einzelne Bank beschränkt, sondern die grundsätzliche Struktur der Zustimmungsfiktion betrifft. Da vergleichbare Klauseln über Jahre hinweg branchenweit in Preis- und Leistungsverzeichnissen verwendet wurden, betrifft die Möglichkeit, Bankgebühren zurückzufordern, potenziell Kunden nahezu aller Institute mit Girokonten, nicht nur eines einzelnen Anbieters. Ob im Einzelfall tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt jedoch stets davon ab, wie die jeweilige Bank die Erhöhung konkret kommuniziert und in ihren Geschäftsbedingungen umgesetzt hat.

Wie weit reicht die Rückforderung zurück? Verjährung richtig berechnen

Für die Verjährung des Rückforderungsanspruchs gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren nach § 195 BGB. Der Beginn der Frist richtet sich nach § 199 BGB: Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 19. November 2024 (XI ZR 139/23) und vom 3. Juni 2025 (XI ZR 45/24) geklärt. Der Rückforderungsanspruch entsteht nicht bereits mit der Abbuchung des Entgelts, sondern erst mit der Anerkennung des betreffenden Rechnungsabschlusses. Erhebt der Kunde innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einwendungen, gilt der Abschluss nach Fristablauf als anerkannt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit dem Schluss dieses Jahres. Auf das Urteil von 2021 kommt es nicht an: Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bestand zuvor keine unsichere Rechtslage, die den Verjährungsbeginn hinausgeschoben hätte. Ältere Entgelte sind daher in der Regel verjährt, sofern die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt wurde. Wer Bankgebühren zurückfordern will, sollte deshalb schnell handeln.

Zusätzlich zur regelmäßigen Frist ist die kenntnisunabhängige Höchstfrist relevant: Bereicherungsansprüche wie der hier einschlägige verjähren spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung. Diese Höchstfrist hilft in der Praxis jedoch kaum weiter, weil der Bundesgerichtshof die Kenntnis regelmäßig bereits im Jahr der Belastung annimmt.

Als erfahrene Anwälte im Bank- und Kapitalmarktrecht ordnen wir Ihren Fall rechtlich ein und prüfen, welche Ansprüche und Schritte für Sie bestehen. Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch.

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So beziffern Sie Ihren Anspruch auf Rückforderung der Bankgebühren

Bevor Sie Ihre Bankgebühren zurückfordern, sollten Sie den Anspruch möglichst genau beziffern. Die Bank ist grundsätzlich verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über die erhobenen Entgelte zu erteilen; zusätzlich helfen die eigenen Kontoauszüge und Änderungsschreiben.

  • Kontoauszüge der letzten Jahre auf wiederkehrende Entgeltposten prüfen
  • Änderungsschreiben oder Preis- und Leistungsverzeichnisse mit Datum sammeln
  • Frühere und aktuelle Gebührenhöhe pro Position gegenüberstellen
  • Differenzbeträge über den relevanten Zeitraum aufsummieren
  • Anspruch schriftlich bei der Bank geltend machen und Frist zur Rückzahlung setzen

Reagiert die Bank nicht oder verweigert sie die Rückzahlung, lässt sich der Anspruch außergerichtlich mit anwaltlichem Nachdruck oder notfalls gerichtlich durchsetzen. Wer seine Bankgebühren zurückfordern will, sollte dabei nicht nur die reine Differenz, sondern auch mögliche Zinsen ab Verzugseintritt berücksichtigen.

In der Praxis empfiehlt es sich, Kontoauszüge mindestens für die noch nicht verjährten Jahre aufzubewahren oder bei der Bank nachträglich anzufordern. Fehlen einzelne Unterlagen, lassen sich diese in der Regel über die depotführende oder kontoführende Bank auch rückwirkend beschaffen, was die spätere Bezifferung erheblich erleichtert.

Sonderfall: Verwahrentgelt und Negativzinsen auf dem Girokonto

Ein eigener Themenkreis ist das Verwahrentgelt, das viele Banken in der Niedrigzinsphase auf Guthaben oberhalb bestimmter Freibeträge erhoben haben. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 4. Februar 2025 (XI ZR 61/23 u. a.) Klauseln über Verwahrentgelte für unwirksam erklärt: bei Girokonten wegen Intransparenz, bei Tagesgeld- und Sparkonten wegen unangemessener Benachteiligung. Wurde das Verwahrentgelt bei Bestandskunden zudem über eine Zustimmungsfiktion eingeführt, greift auch dieselbe Argumentation wie bei sonstigen Gebührenerhöhungen.

Für Betroffene bedeutet das: In vielen Konstellationen lassen sich auch Verwahrentgelte über § 812 BGB zurückfordern, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam zustande kam. Eine pauschale Aussage, dass sämtliche Verwahrentgelte automatisch rückforderbar sind, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten – die konkrete Vertragshistorie entscheidet.

Prämiensparverträge und unwirksame Zinsanpassungsklauseln

Verwandt, aber rechtlich eigenständig zu behandeln sind Prämiensparverträge mit variabler Verzinsung. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen, unter anderem in der Sache XI ZR 234/20, Zinsanpassungsklauseln beanstandet, die der Bank einen zu großen Ermessensspielraum einräumten. In solchen Fällen erfolgt regelmäßig eine ergänzende Vertragsauslegung mit einer Nachberechnung der Zinsen für die gesamte Vertragslaufzeit.

Ein wesentlicher Unterschied zur klassischen Zustimmungsfiktion bei Kontoführungsgebühren: Bei Prämiensparverträgen beginnt die Verjährung des Nachzahlungsanspruchs nach der Rechtsprechung regelmäßig erst mit Beendigung des Sparvertrags, nicht bereits während der laufenden Zinsperioden. Wer neben Kontogebühren auch einen älteren Prämiensparvertrag besitzt, sollte beide Ansprüche getrennt prüfen lassen.

So gehen Sie gegen Ihre Bank vor – außergerichtlich und gerichtlich

Der erste Schritt ist in der Regel ein anwaltliches Aufforderungsschreiben, mit dem die konkret bezifferte Rückforderung geltend gemacht und eine Zahlungsfrist gesetzt wird. Viele Institute reagieren bereits auf ein solches Schreiben mit einer außergerichtlichen Einigung, um ein Verfahren zu vermeiden. Bleibt die Bank untätig oder lehnt sie die Rückzahlung ab, lässt sich der Anspruch im Klagewege durchsetzen.

Neben der Rückforderung von Kontoführungsgebühren berühren viele Mandate weitere Themenfelder des Bank- und Kapitalmarktrechts. Wer beispielsweise zusätzlich mit überhöhten Dispozinsen konfrontiert ist, mit abgelehnten oder zurückgeforderten Fördermitteln, mit einem Schaden aus nicht autorisierten Echtzeitüberweisungen, mit gezieltem KI-Phishing im Online-Banking, mit Verlusten aus Peer-to-Peer-Plattformen oder mit Fragen rund um den Cum-Ex-Komplex zu tun hat, kann diese Ansprüche im selben Mandat einordnen lassen.

  • Schriftliche, fristgebundene Zahlungsaufforderung an die Bank
  • Dokumentation aller Fristen und Antworten der Bank
  • Prüfung, ob eine außergerichtliche Einigung angeboten wird
  • Bei Ablehnung: Vorbereitung und Einreichung einer Klage

Kanzlei Dr. Araujo Kurth – Ihr Partner im Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Kanzlei Dr. Araujo Kurth berät und vertritt Mandanten bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht. Rechtsanwalt Dr. Michel de Araujo Kurth M.A. verfügt über langjährige Erfahrung im Bankwesen und in der anwaltlichen Praxis und hat sich auf die Vertretung von Mandanten in bank- und kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten spezialisiert.

Die Kanzlei begleitet Mandanten sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht – von der ersten rechtlichen Einordnung über die Kommunikation mit Banken, Zahlungsdienstleistern und Finanzinstituten bis zur Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückforderungsansprüchen. Beratungen finden in den Büros in Frankfurt am Main, Darmstadt und Offenbach am Main sowie bundesweit per Videokonferenz statt.

Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular für ein unverbindliches Erstgespräch – telefonisch, per E-Mail oder online.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zu Bankgebühren zurückfordern

Kann ich Bankgebühren zurückfordern, wenn ich der Erhöhung nie ausdrücklich zugestimmt habe?

Ja. Beruhte die Erhöhung auf einer Zustimmungsfiktion, also auf bloßem Schweigen nach einem Ankündigungsschreiben, ist die Klausel nach § 307 BGB unwirksam. Die auf dieser Grundlage gezahlten Beträge lassen sich über § 812 BGB zurückfordern.

Welches Urteil ist für die Rückforderung von Bankgebühren maßgeblich?

Maßgeblich ist das Urteil des Bundesgerichtshofs XI ZR 26/20 vom 27. April 2021. Der BGH erklärte darin AGB-Klauseln für unwirksam, die eine Zustimmung des Kunden zu Entgelterhöhungen bei bloßem Schweigen fingieren.

Wie weit reicht die Rückforderung von Bankgebühren zeitlich zurück?

Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände sowie eine kenntnisunabhängige Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Der genaue Beginn der Kenntnis ist im Einzelfall zu prüfen.

Welche Entgelte kann ich konkret zurückfordern?

Infrage kommen unter anderem erhöhte Kontoführungsgebühren, Kartenentgelte, Kontoauszugsgebühren und teilweise auch Verwahrentgelte, sofern sie über eine unwirksame Zustimmungsfiktion eingeführt wurden. Entscheidend ist die konkrete Vertragshistorie.

Muss ich meiner Bank beweisen, dass die Zustimmungsfiktion verwendet wurde?

Im Streitfall müssen Sie die Erhöhung und deren Grundlage darlegen, üblicherweise anhand von Kontoauszügen und Änderungsschreiben. Ihre Bank ist zudem zur Auskunft über die erhobenen Entgelte verpflichtet.

Was passiert, wenn meine Bank die Rückzahlung verweigert?

Reagiert die Bank auf ein anwaltliches Aufforderungsschreiben nicht oder lehnt sie ab, lässt sich der Anspruch gerichtlich geltend machen. Viele Institute zahlen jedoch bereits nach einer fundierten außergerichtlichen Aufforderung.

Kann ich auch Verwahrentgelte zurückfordern?

In vielen Konstellationen ja, wenn das Verwahrentgelt bei Bestandskunden über dieselbe unwirksame Zustimmungsfiktion eingeführt wurde. Eine pauschale Aussage für alle Fälle ist wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung nicht möglich, eine Einzelfallprüfung ist notwendig.

Betrifft das Urteil auch Prämiensparverträge mit variabler Verzinsung?

Prämiensparverträge sind rechtlich gesondert zu behandeln. Hier geht es um unwirksame Zinsanpassungsklauseln, zu denen der BGH unter anderem in der Sache XI ZR 234/20 entschieden hat; die Verjährung beginnt dort regelmäßig erst mit Vertragsende.

Lohnt sich die Rückforderung auch bei kleineren Beträgen?

Da die Erhöhung oft über mehrere Jahre monatlich anfiel, summieren sich selbst kleine Differenzbeträge häufig zu einem spürbaren Gesamtbetrag. Eine Prüfung der eigenen Kontoauszüge lohnt sich daher in der Regel.

Wie läuft die anwaltliche Prüfung meines Anspruchs ab?

Nach Sichtung der Kontoauszüge und Änderungsschreiben ermitteln wir die konkret erhobenen Mehrbeträge, prüfen die Verjährung und fordern die Summe anschließend schriftlich bei Ihrer Bank ein. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch.

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Dr. Michel de Araujo Kurth
Dr. Michel de Araujo Kurth ist Geschäftsführender Gesellschafter der AK LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht. Promoviert Summa Cum Laude an der Goethe-Universität Frankfurt, zuvor Legal Counsel bei Société Générale und Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG.
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